Frohes neues Jahr 🎉 – 2025

AGB

I. Vertragsgegenstand

Der Kunde erhält Unterricht in der im Studienvertrag vereinbarten Fachrichtung und dem dafür vorgesehenen Lehrplan. Nach Abschluss des Lehrgangs erhält der Kunde ein Abschlusszeugnis oder ein Abschlusszertifikat der Gesellschaft für technisch-gewerbliche und kaufmännische Fort- und Weiterbildung mbH, im Folgenden FUWE GmbH genannt. Konnte der Kunde den Lehrgang nicht erfolgreich beenden, hat er Anspruch auf eine Teilnahmebescheinigung.

II. Zahlungsverpflichtungen

Die Höhe der Lehrgangsgebühren und die Zahlungsbedingungen ergeben sich aus den Vereinbarungen des Studienvertrages. Wird die Gebühr einem umsatzsteuerpflichtigen Dritten in Rechnung gestellt, erhöhen sich die Gesamtgebühren jeweils um den Umsatzsteuersatz. Befindet sich ein Kunde nach Beendigung des Lehrgangs mit der Zahlung der Lehrgangsgebühren im Rückstand, ist die FUWE GmbH berechtigt, das Abschlusszertifikat oder Abschlusszeugnis beziehungsweise die Teilnahmebescheinigung so lange zurückzuhalten, bis alle Zahlungsforderungen beglichen sind.

III. Zur Durchführung der Lehrgänge

  1. Die FUWE GmbH behält sich vor, einem Kunden einen anderen Lehrgang zuzuweisen, wenn der Betreffende aus in seiner Person liegenden Gründen den ursprünglich vorgesehenen Lehrgang nicht termingerecht antritt oder für längere Zeit dem Unterricht fernbleibt und dadurch der Lehrgangserfolg gefährdet wäre.
  2. Die FUWE GmbH ist berechtigt, Lehrgangstermine und Unterrichtszeiten, im Bedarfsfalle auch während eines laufenden Lehrgangs, in einem für die Beteiligten zumutbaren Umfang zu ändern sowie den Unterrichtsstoff den aktuellen Erfordernissen anzupassen.
  3. Beträgt die Kundenzahl zu Beginn eines Lehrgangs weniger als 12 Personen, behält sich die FUWE GmbH vor, den Lehrgang abzusagen.
  4. Der Kunde, der am Lehrgang teilnimmt, verpflichtet sich, die Hausordnung zu beachten.
  5. Bei vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführten Schäden an Einrichtungsgegenständen des Schulgebäudes sowie an technischen Geräten oder sonstigen Unterrichtsmaterialien ist der Kunde, der am Lehrgang teilnimmt, in vollem Umfang schadensersatzpflichtig.

IV. Ve-rtragsabschluss, Rücktritt, Kündigung

  1. Vertragsabschluss: Die FUWE GmbH behält sich das Recht vor, von einem Studienvertrag FbW/einer Anmeldung AVGS ohne Angabe von Gründen zurückzutreten. Für den fristgerechten Rücktritt ist das Datum des Poststempels der schriftlichen Rücktrittserklärung maßgebend. Ein Anspruch auf einen Seminarplatz für durch die Bundesagentur für Arbeit oder das Jobcenter geförderte Kunden besteht grundsätzlich nur bei rechtzeitiger Einreichung des Bildungsgutscheins/des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins. Absatz III.3. bleibt davon unberührt.
  2. Rücktritt: Bis zum vereinbarten Lehrgangstermin kann der Lehrgangsanwärter zurücktreten. Die Rücktrittserklärung muss schriftlich erfolgen. Bereits gezahlte Lehrgangsgebühren werden erstattet.
  3. Kostenfreier Rücktritt: Ein kostenfreier Rücktritt ist nach Absprache und im Einvernehmen mit den zuständigen Bedarfsträgern jederzeit möglich.

    3.1 Außerordentliche Kündigung/Rücktritt: Hat der Lehrgangsanwärter bei einem öffentlichen Träger einen Antrag auf Förderung nach SGB III gestellt und wird die Förderung aus in seiner Person liegenden Gründen abgelehnt, kann er ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kostenfrei vom Studienvertrag zurücktreten. Bei Arbeitsaufnahme ist der Kunde berechtigt, zum Beginn des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich zu kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Diese Form der Kündigung ist für den Kunden ebenfalls kostenneutral.

    3.2 Ordentliche Kündigung: (Diese Regelung gilt nicht für Seminarkunden mit Bildungsgutschein, sondern nur für Selbstzahler). Ein Kunde ist berechtigt, bei einer Lehrgangsdauer von mehr als 3 Monaten mit einer Frist von 6 Wochen vor Ende der nächsten 3 Monate zu kündigen. Seminargebühren sind bis zum Ablauf der Kündigungsfrist gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu begleichen. Zu viel gezahlte Gebühren werden zurückerstattet. Bei Lehrgängen, die weniger als 3 Monate dauern, erfolgt unabhängig davon, ob eine ordentliche Kündigung ausgesprochen wurde, keine Rückerstattung von Seminargebühren. Das gesetzlich eingeräumte Recht der außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt. In diesem Fall sind die Lehrgangsgebühren bis zur Zustellung der schriftlichen Kündigung fällig. Zu viel gezahlte Gebühren werden erstattet.

    3.3 Kündigungsrecht der FUWE GmbH: Die FUWE GmbH ist berechtigt, neben einer ordentlichen Kündigung einen Lehrgangsteilnehmer aus wichtigem Grund zu kündigen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere: a) Kopieren oder Entfernen von Software oder Entfernen von Hardwarebestandteilen b) Installieren von Fremdsoftware c) Vorsätzliche oder fahrlässige Zerstörung von technischer Ausstattung, Einrichtungsgegenständen oder sonstigen Unterrichtsmaterialien d) Verstöße gegen die Hausordnung e) Entwenden von FUWE-Eigentum f) Verbreitung ausländerfeindlicher, nationalistischer oder rassistischer Parolen oder Schriften g) Das Herunterladen oder Ansehen von Pornographie aus dem Internet oder sonstiger Medien h) Körperliche Angriffe und Tätichkeiten sowie Be-(Drohung) i) Zu hohe unentschuldigte oder krankheitsbedingte Fehlzeiten j) Benutzung von Mobiltelefonen in Unterrichtsräumen k) Alkohol- oder Drogenmissbrauch l) Permanentes Stören des Unterrichts und Weigerung, Dozentenanweisungen Folge zu leisten sowie weitere strafrechtliche Handlungen.

V. Haftungsbeschränkung

Die FUWE GmbH haftet nur für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen herbeigeführt werden. Jede weitere Haftung ist ausgeschlossen, sofern keine andere gesetzliche Regelung greift.

VI. Allgemeine Bestimmungen

  1. Sollten zusätzliche Prüfungsgebühren, die nicht im Rahmen des Bildungsgutscheins/des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins abgedeckt sind, anfallen, wird der Kunde darüber schriftlich informiert. Skripte, Literatur und Arbeitskleidung sind mit dem Bildungsgutschein im Rahmen der Weiterbildung abgedeckt und erhält der Kunde, der am Lehrgang teilnimmt, leihweise für die jeweilige Qualifizierungsdauer.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirkung des Vertrages davon unberührt.
  3. Der am Lehrgang teilnehmende Kunde verpflichtet sich, sich eigenständig und aktiv um einen Arbeitsplatz zu bemühen und diese Eigenbemühungen der FUWE GmbH unaufgefordert nachzuweisen.
  4. Änderungen oder Ergänzungen werden nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.
  5. Gerichtsstand ist der Sitz der Gesellschaft.

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