Fachbereich 1

Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5).

 

Fachbereich 2 

Ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in sozialversicherungspflichtige

Beschäftigung nach § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 SGB III.

 

Fachbereich 3

Maßnahmen der Berufswahl und Berufsausbildung nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels

SGB III z. B. Förderung der Berufsausbildung, Berufsorientierung, berufsvorbereitende Maßnahmen.

 

Fachbereich 4

Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels SGB III.

 

Fachbereich 5

Transferleistungen/Transfermaßnahmen nach §§ 110 und 111 SGB III. Transfermaßnahmen

sind alle Maßnahmen zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den

Arbeitsmarkt, an deren Finanzierung sich Arbeitgeber angemessen beteiligen.

 

Fachbereich 6

Maßnahmen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben nach dem Siebten Abschnitt des

Dritten Kapitels SGB III. Für behinderte Menschen können Leistungen zur Förderung der Teilhabe

am Arbeitsleben erbracht werden, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen

oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern, soweit Art oder Schwere

der Behinderung dies erfordern.