Fachbereich 1
Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5).
Fachbereich 2
Ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in sozialversicherungspflichtige
Beschäftigung nach § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 SGB III.
Fachbereich 3
Maßnahmen der Berufswahl und Berufsausbildung nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels
SGB III z. B. Förderung der Berufsausbildung, Berufsorientierung, berufsvorbereitende Maßnahmen.
Fachbereich 4
Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels SGB III.
Fachbereich 5
Transferleistungen/Transfermaßnahmen nach §§ 110 und 111 SGB III. Transfermaßnahmen
sind alle Maßnahmen zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den
Arbeitsmarkt, an deren Finanzierung sich Arbeitgeber angemessen beteiligen.
Fachbereich 6
Maßnahmen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben nach dem Siebten Abschnitt des
Dritten Kapitels SGB III. Für behinderte Menschen können Leistungen zur Förderung der Teilhabe
am Arbeitsleben erbracht werden, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen
oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern, soweit Art oder Schwere
der Behinderung dies erfordern.