Kritik und Anregungen jeglicher Art können, um die Anonymität der einzelnen Person zu wahren auch

außerhalb der monatlichen Kundenbefragungen an die Mailadresse Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

gerichtet werden. Diese Mails werden ausschließlich von dem GF der FUWE GmbH Uwe Türschmann

gelesen und streng vertraulich behandelt (versprochen). Dadurch leben wir einen

kontinuierlichen Verbesserungsprozess.

 

1. Der Kunde ist verpflichtet, pünktlich und regelmäßig zum Unterricht zu erscheinen, am Unterricht

teilzunehmen und die Pausenzeiten korrekt einzuhalten. Es besteht Anwesenheitspflicht. Verspätetes

Erscheinen oder Nichterscheinen zum Unterricht sowie jegliche Abwesenheit vom Unterricht ist umgehend

der Verwaltung oder dem entsprechenden Dozenten zu melden und ein Fehlzeitenvordruck auszufüllen.

Die An- und Abwesenheit wird durch die Mitarbeiter der FUWE oder ein Zeiterfassungssystem täglich

mehrmals festgestellt.

2. Liegt eine Erkrankung vor, muss der Kunde am ersten Krankheitstag vor Unterrichtsbeginn die Verwaltung

über sein Fernbleiben telefonisch informieren. Ab dem ersten Krankheitstag ist ferner eine Arbeitsunfähigkeits-

bescheinigung erforderlich, die der Verwaltung bis spätestens zum 3. Erkrankungstag zugestellt werden muss.

Wir weisen darauf hin, dass bei verspätet eintreffenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen die Anzahl der

verspäteten Tage bei SGB II/III-Maßnahmen dem öffentlichen Träger als unentschuldigte Fehlzeiten gemeldet

werden; bei ESF-Maßnahmen erfolgt dementsprechend anteilmäßig ein Abzug der monatlichen Bezüge.

3. Unentschuldigte Fehlzeiten werden bei SGB II/III-Maßnahmen grundsätzlich wöchentlich dem öffentlichen

Träger gemeldet. Bei ESF-Maßnahmen werden unentschuldigte Fehlzeiten anteilmäßig von den monatlichen

Bezügen abgezogen. Wir möchten nachdrücklich darauf verweisen, dass zu hohe krankheitsbedingte

beziehungsweise unentschuldigte Fehlzeiten eine fristlose Kündigung zur Folge haben.

4. Hinweis zu Fehlzeiten: Alle individuellen Fehlzeiten werden erfasst und an den zuständigen Bedarfsträger

weitergeleitet. Bei Auffälligkeiten bezüglich der Fehlzeiten werden mit dem Kunden grundsätzlich in einem

Gespräch die Gründe für die Fehlzeiten erörtert und analysiert. Diese vertraulichen Gespräche dienen

ausschließlich der Sicherstellung zur Erreichung des Maßnahmezieles um eine erfolgreiche Integration in

den Arbeitsmarkt nicht zu gefährden.

5. Der Kunde ist verpflichtet zur Teilnahme an den im Rahmen des Lehrgangs vorgeschriebenen

Leistungskontrollen oder Abschlussprüfungen.

6. Der Kunde verpflichtet sich, die ihm zugewiesenen Praktikumsplätze anzunehmen. Im Falle einer

wiederholten Weigerung ist die FUWE GmbH nicht verpflichtet, einen weiteren Praktikumsplatz zu

stellen und wird in einem solchen Fall den Studienvertrag nach Absprache mit dem Bedarfsträger kündigen.

7. Innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Lehrgangs ist der Kunde verpflichtet, die 

FUWE GmbH über etwaige Anschriftenänderungen, Arbeitsaufnahme, Name und Anschrift des

Arbeitgebers und das Datum der Arbeitsaufnahme zu unterrichten.

8. Bei Pflichtverletzungen und Verstößen gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder

die Hausordnung kann die FUWE GmbH den Studienvertrag nach Absprache mit dem Bedarfsträger

kündigen.

 

Kündigungsgründe sind:

a. Kopieren oder Entfernen von Software oder Entfernen von Hardwarebestandteilen der technischen Ausstattung

b. Installieren von Fremdsoftware oder eigenmächtiges Einrichten von Passwörtern auf Schulungsrechnern.

Sollten aus unterrichtstechnischen Gründen Passwörter auf Schulungsrechnern vergeben werden, sind diese

umgehend bei der jeweiligen Standortverwaltung zu hinterlegen. Werden Passwörter eigenmächtig eingerichtet

oder nicht bei der Standortverwaltung hinterlegt, trägt der Kunde die vollen Kosten für den notwendigen technischen

Aufwand der Beseitigung

c. Vorsätzliche oder fahrlässige Zerstörung von Einrichtungsgegenständen, technischer Ausstattung

oder sonstigen Unterrichtsmaterialien. Für derartige Schäden haftet der Verursacher in vollem Umfang.

d. Alkohol- oder Drogenmissbrauch

e. Entwenden von FUWE GmbH-Eigentum

f. Das Herunterladen von Pornographie aus dem Internet sowie das Ansehen oder Mitbringen

sonstiger pornographischer Medien

g. Die Verbreitung ausländerfeindlicher, nationalistischer sowie rassistischer Parolen oder Schriften

h. Körperliche Angriffe oder Tätlichkeiten

i. Benutzung von Mobiltelefonen in Unterrichträumen

j. Permanentes Stören des Unterrichts oder Weigerung, Dozentenanweisungen Folge zu leisten

9. Der Kunde ist verantwortlich für Sauberkeit und Ordnung in Unterrichtsräumen und dem Schulgebäude.

Abfälle gehören in die dafür vorgesehenen Behältnisse. Bei Verunreinigungen von Räumlichkeiten und

dem Außengelände des Schulgebäudes wird dem Verursacher eine Reinigungsgebühr in Rechnung gestellt.

10. Das Rauchen in den Unterrichtsräumen ist generell untersagt.

11. Essen und Trinken in den Unterrichtsräumen kann gestattet werden.

12. Das Parken von Pkws und Fahrrädern auf dem Schulungsgelände ist in den freigegeben Zonen gestattet.

13. Kunden sind für ihr persönliches Eigentum selbst verantwortlich. Die FUWE GmbH übernimmt keinerlei Haftung

für abhanden gekommenes oder beschädigtes Fremdeigentum.

Die Hausordnung gilt bis auf Widerruf.

Die Geschäftsleitung: Uwe Türschmann