I. Vertragsgegenstand
Der Kunde erhält Unterricht in der im Studienvertrag vereinbarten Fachrichtung und dem dafür
vorgesehenen Lehrplan. Nach Abschluss des Lehrgangs erhält der Kunde ein Abschlusszeugnis
oder ein Zertifikat der Gesellschaft für technisch-gewerbliche und kaufmännische Fort- und Weiterbildung
mbH im folgendem FUWE GmbH genannt. Konnte der Kunde den Lehrgang nicht erfolgreich beenden,
hat er Anspruch auf eine Teilnahmebescheinigung.
II. Zahlungsverpflichtungen
Die Höhe der Lehrgangsgebühren und die Zahlungsbedingungen ergeben sich aus den Vereinbarungen
des Studienvertrages. Wird die Gebühr einem umsatzsteuerpflichtigen Dritten in Rechnung gestellt, erhöhen
sich die Gesamtgebühren jeweils um den Umsatzsteuersatz. Befindet sich ein Kunde nach Beendigung des
Lehrgangs mit der Zahlung der Lehrgangsgebühren im Rückstand, ist die FUWE GmbH berechtigt, das
Abschlusszertifikat oder Abschlusszeugnis beziehungsweise die Teilnahmebescheinigung solange zurückzuhalten,
bis alle Zahlungsforderungen beglichen sind.
III. Zur Durchführung der Lehrgänge
1. Die FUWE GmbH behält sich vor, einem Kunden einen anderen Lehrgang zuzuweisen, wenn der Betreffende
aus in seiner Person liegenden Gründen den ursprünglich vorgesehenen Lehrgang nicht termingerecht antritt, oder
für längere Zeit dem Unterricht fernbleibt und dadurch der Lehrgangserfolg gefährdet wäre.
2. Die FUWE GmbH ist berechtigt, Lehrgangstermine und Unterrichtszeiten, im Bedarfsfalle auch während eines
laufenden Lehrgangs, in einem für die Beteiligten zumutbaren Umfang zu ändern sowie den Unterrichtsstoff den
aktuellen Erfordernissen anzupassen.
3. Beträgt die Kundenzahl zu Beginn eines Lehrgangs weniger als 20 Personen, behält sich die FUWE GmbH vor,
den Lehrgang abzusagen.
4. Der Kunde, der am Lehrgang teilnimmt verpflichtet sich, die Hausordnung zu beachten.
5. Bei vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführten Schäden an Einrichtungsgegenständen des
Schulgebäudes sowie an technischen Geräten oder sonstigen Unterrichtsmaterialien ist der Kunde,
der am Lehrgang teilnimmt, in vollem Umfang schadensersatzpflichtig.
IV. Vertragsabschluss, Rücktritt, Kündigung
1. Vertragsabschluss
Die FUWE GmbH behält sich das Recht vor, von einem Studienvertrag ohne Angabe von Gründen zurückzutreten.
Für den fristgerechten Rücktritt ist das Datum des Poststempels der schriftlichen Rücktrittserklärung maßgebend.
Ein Anspruch auf einen Seminarplatz für durch die Bundesagentur für Arbeit oder Jobcenter geförderten Kunden
besteht grundsätzlich nur bei rechtzeitiger Einreichung des Bildungsgutscheins. Absatz III.3. bleibt davon unberührt.
2. Rücktritt
Bis zum vereinbarten Lehrgangstermin kann der Lehrgangsanwärter zurücktreten. Die Rücktrittserklärung muss
schriftlich erfolgen. Bereits gezahlte Lehrgangsgebühren werden erstattet.
3. Kündigung
3.1. Außerordentliche Kündigung
hat der Lehrgangsanwärter bei einem öffentlichen Träger einen Antrag auf Förderung nach SGB III gestellt und
wird die Förderung aus in seiner Person liegenden Gründen abgelehnt, kann er ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist kostenfrei vom Studienvertrag zurücktreten. Bei Arbeitsaufnahme ist der Kunde berechtigt,
zum Beginn des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich zu kündigen.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
3.2. Ordentliche Kündigung (Diese Regelung gilt nicht für Seminarkunden mit Bildungsgutschein)
Ein Kunde ist berechtigt, bei einer Lehrgangsdauer von mehr als 3 Monaten mit einer Frist von 6 Wochen
vor Ende der nächsten 3 Monate zu kündigen. Seminargebühren sind bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
gemäß der vereinbarten Zahlungsbedingungen zu begleichen. Zuviel gezahlte Gebühren werden zurückerstattet.
Bei Lehrgängen, die weniger als 3 Monate dauern, erfolgt unabhängig davon, ob eine ordentliche Kündigung
ausgesprochen wurde, keine Rückerstattung von Seminargebühren. Das gesetzlich eingeräumte Recht der
außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt. In diesem Fall sind die Lehrgangsgebühren bis zur
Zustellung der schriftlichen Kündigung fällig. Zuviel gezahlte Gebühren werden erstattet.
3.3. Kündigungsrecht der FUWE GmbH
Die FUWE GmbH ist berechtigt, neben einer ordentlichen Kündigung einen Lehrgangsteilnehmer aus
wichtigem Grund zu kündigen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:
a. Kopieren oder Entfernen von Software oder Entfernen von Hardwarebestandteilen
b. Installieren von Fremdsoftware
c. Vorsätzliche oder fahrlässige Zerstörung von technischer Ausstattung, Einrichtungsgegenständen
oder sonstigen Unterrichtsmaterialien
d. Verstöße gegen die Hausordnung
e. Entwenden von FUWE GmbH-Eigentum
f. Verbreitung ausländerfeindlicher, nationalistischer oder rassistischer Parolen oder Schriften
g. Das Herunterladen oder Ansehen von Pornographie aus dem Internet oder sonstiger Medien
h. Körperliche Angriffe und Tätlichkeiten
i. Zu hohe unentschuldigte oder krankheitsbedingte Fehlzeiten
j. Benutzung von Mobiltelefonen in Unterrichtsräumen
k. Alkohol- oder Drogenmissbrauch
l. Permanentes Stören des Unterrichts und Weigerung, Dozentenanweisungen Folge zu leisten
sowie weitere strafrechtliche Handlungen.
V. Haftungsbeschränkung
Die FUWE GmbH haftet nur für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen herbeigeführt werden. Jede weitere Haftung ist ausgeschlossen, sofern
keine andere gesetzliche Regelung greift.
VI. Allgemeine Bestimmungen
1. Sollten zusätzliche Prüfungsgebühren, die nicht im Rahmen des Bildungsgutscheins abgedeckt sind, anfallen,
wird der Kunden darüber schriftlich informiert. Skripte, Literatur und Arbeitskleidung sind mit dem Bildungsgutschein
im Rahmen der Weiterbildung, abgedeckt und erhält der Kunde, der am Lehrgang teilnimmt, leihweise für die
jeweilige Qualifizierungsdauer.
2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirkung des
Vertrages davon unberührt.
3. Der am Lehrgang teilnehmende Kunde verpflichtet sich, sich eigenständig und aktiv um einen Arbeitsplatz
zu bemühen und diese Eigenbemühungen der FUWE GmbH unaufgefordert nachzuweisen.
4. Änderungen oder Ergänzungen werden nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.
5. Gerichtsstand ist der Sitz der Gesellschaft.